Allgemeine Geschäftsbedingungen der Walter Hartmann GmbH & Co. KG

 

  1. Allgemeines
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Be- und Verarbeitung von Material im Rahmen eines Werkvertrages oder sonstigen Vertragsverhältnissen, welche die Be- und Verarbeitung von Material als Gegenstand haben.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen und diese werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind als Aufforderung an den Vertragspartner zu verstehen, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages an uns abzugeben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Vertragspartners schriftlich oder in Textform bestätigt haben oder wir die bestellte Leistung vorbehaltlos erbringen.
  5. Unsere Angestellten erteilen mündlich keine Zusagen, Zusicherungen und Garantien und treffen mündlich auch keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss.
  6. Entsprechende Vereinbarungen erfolgen zwischen uns und dem Vertragspartner ausschließlich in Schriftform, wobei die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen auch die Textform (zum Beispiel E-Mail) umfasst. Der Vertragspartner hat rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag ausschließlich in vorgenannter Form abzugeben.
  7. Im Sinne dieser Bedingungen ist der Vertragspartner diejenige Person nach Ziffer I.1, die mit uns den entsprechenden Vertrag abschließt. Bei Werkverträgen meint dies den „Besteller“.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, Leistungsausführung und Leistungsfristen
  2. Unsere Leistung besteht ausschließlich in der Behandlung des zur Verfügung gestellten Materials, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Behandlung erfolgt entsprechend der Angaben des Vertragspartners. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die Angaben des Vertragspartners oder das Material zu überprüfen. Sollten wir eine Überprüfung des Materials vornehmen, so haben wir das Material nur äußerlich und stichprobenartig zu überprüfen und eventuelle Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntnisnahme mitzuteilen. Eine fernmündliche Mitteilung ist ausreichend.
  3. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, uns das zu behandelnde Material an der von uns angegebenen Adresse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und dort wieder abzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sollte keine Adresse von uns angegeben worden sein, so ist das Material an unserem Werk zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Verpflichtung das durch uns zu behandelnde Material zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vertragspartner hat uns zudem die Stückzahl und das Gesamtgewicht sowie weitere verfügbare Informationen über das Material zur Verfügung zu stellen.
  5. Das Material muss sich in einem für die Behandlung und Bearbeitung durch uns gerechtem Zustand befinden. Das Material ist insbesondere gesäubert und trocken anzuliefern, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Wir sind berechtigt Material, welches sich nicht in einem für die Bearbeitung gerechtem Zustand befindet zu verweigern oder auf Kosten des Vertragspartners in einen solchen Zustand zu verbringen.
  6. Unsere Leistungsverpflichtung steht in dem Fall, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sofern unsere Selbstbelieferung nicht, nicht rechtzeitig oder falsch erfolgt, werden wir den Vertragspartner unverzüglich informieren.
  7. Angaben zu Leistungszeiten und Leistungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners.
  8. Für die Einhaltung von Leistungsfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Bereitstellung ab Werk oder Lager maßgebend.
  9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Einfluss von strahlenden Substanzen), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  10. Bei Annahmeverzug sind wir dazu berechtigt, Ersatz für entstehenden Schaden von unserem Vertragspartner zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Lagerkosten und entgangenen Gewinn.

 

  1. Abnahme
  2. Der Vertragspartner hat die behandelten Gegenstände an unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Eine längere Abnahmefrist kann vereinbart werden. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner.
  3. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, ohne dass dem Vertragspartner ein Recht der Abnahmeverweigerung zusteht, so sind wir berechtigt die behandelten Gegenstände ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern. Die Abnahme gilt dann 8 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als erteilt.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang
  2. Leistungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist unser Werk, soweit nicht ein anderer Leistungsort vereinbart worden ist.
  3. Wir sind nicht dazu verpflichtet, die behandelten Gegenstände zu versenden. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich am Werk und die behandelte Ware ist durch den Vertragspartner am Werk abzuholen.
  4. Soweit die behandelten Gegenstände verladen und versendet werden, erfolgt dies unversichert und auf Gefahr unseres Vertragspartners. Etwaige durch den Versandwunsch des Vertragspartners entstehende Lagerkosten hat dieser zu tragen.

 

 

 

  1. Gewährleistung und Haftung
  2. Die geschuldete Beschaffenheit der Behandlung der Gegenstände durch uns richtet sich nach getroffenen Vereinbarungen und dem allgemeinen Verwendungszweck der behandelten Gegenstände, wobei die Angaben des Vertragspartners hierfür maßgeblich sind. Der Vertragspartner hat insbesondere die Beschaffenheiten der Böden und Umwelt anzugeben, in dem die Produkte verbaut werden sollen. sowie erforderliche Maße zu informieren. Soweit wir unsere Leistungen entsprechend den Vorgaben des Vertragspartners sowie dessen Zeichnungen erbringen, steht dieser für die Geeignetheit der Vorgaben und Zeichnungen ein.
  3. Abweichungen von einem dem Vertrag zugrundeliegenden Muster aufgrund der angewandten naturwissenschaftlichen Prozesse sowie der Qualität des zur Verfügung gestellten Materials sind nicht als Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit einzuordnen.
  4. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich bei dem Vertragspartner.
  5. Nach Abnahme der Gegenstände durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  6. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen.

 

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
  2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftungssumme ist zudem auf den Auftragswert begrenzt.
  3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag entstehen innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, Abholung oder Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

  1. Preise
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Steuern oder sonstige Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Sollte es sich bei der Änderung um eine Senkung der entsprechenden Kosten handeln, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung zugunsten des Vertragspartners verpflichtet.
  4. Preisänderungen für noch nicht erbrachte Leistungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen bzw. wenn zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistungserbringung mehr als sechs Wochen liegen und dies nicht von uns zu vertreten ist. Erhöhen sich danach bis zur tatsächlichen Leistungserbringung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Der Vertragspartner ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Wir werden den Vertragspartner über Preiserhöhungen unverzüglich unterrichten.

 

  1. Zahlung und Verrechnung
  2. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Werklohn sofort nach Abnahme ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Mängelrechte des Vertragspartners nach diesen Bedingungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen oder für nach dem Vertrag geschuldete Leistungen zu verlangen. Diese werden entsprechend der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor Abnahme fällig.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
  5. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.
  7. Soweit der Vertragspartner den Vertrag kündigt oder von dem Vertrag aus Gründen zurücktritt, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Vertragspartner sämtliche angefallene Kosten sowie Kosten für die Lagerung von Teilen und auch alle weiteren daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Soweit der Vertragspartner uns Material oder Gegenstände (nachfolgend gemeinsam als „Gegenstände“ bezeichnet) übergibt, steht uns an diesen ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Vertragspartner ein Vertragspfandrecht an allen Gegenständen, die er uns übergibt. Dieses dient dazu, sämtliche unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen aus der geschäftlichen Verbindung sichert.
  3. Soweit der Vertragspartner bereits vor vollständiger Zahlung von uns behandelte Gegenstände abholt, überträgt dieser uns das Eigentum an den abgeholten Gegenständen im Wert unserer Forderungen für die Behandlung zur Absicherung dieser Forderungen. Der Vertragspartner verwahrt die Gegenstände für uns, sodass eine erneute Besitzübergabe nicht notwendig ist. Dies gilt auch, soweit die abgeholte Ware durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Eigentum des Vertragspartners übergeht.
  4. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung an Dritte durch den Vertragspartner ist untersagt, wenn wir Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht an den jeweiligen Gegenständen innehaben. Eine Weiterverarbeitung sowie ein Weiterverkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind aber gestattet.
  5. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  2. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Werk. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Vertragspartners.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das geltende materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
  4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.